Verwandtes Recht:
ARTIKEL 5 (1) Der Hosting-Anbieter ist nicht verpflichtet, die von ihm bereitgestellten Inhalte zu kontrollieren oder zu untersuchen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen über die strafrechtliche Haftung ist der Hosting-Provider verpflichtet, die illegalen Inhalte herunterzunehmen, soweit dies technisch möglich ist und soweit er von den illegalen Inhalten gemäß den Artikeln 8 und 9 dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.